Rechtssammlung

Die Rechtssammlung umfasst Behördenerlasse, Reglemente und Konzepte von öffentlichem Interesse.
Gerd Altmann pixabay.com — Paragraphen (Foto: Gerd Altmann pixabay.com)
Für die Gesetze und Verordnungen der Landeskirche des Kantons Zürich (Kirchengesetz und Kirchenordnung) verweisen wir auf Reformierte Kirche Kanton Zürich.

Gesetzliche Bestimmungen

Im zürcherischen Gemeindegesetz (GG) vom 20. April 2015 wird in § 42 Abs. 1 bestimmt, dass Mitglieder sowie Schreiberinnen und Schreiber von Behörden bei der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand zu treten haben, wenn ein Ausstandsgrund gemäss § 5a des Kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 24. Mai 1959 vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn in einer Sache eine persönliche Befangenheit oder ein persönliches Interesse besteht. Diese Bestimmungen gelten auch für Kirchbehörden, inkl. Rechnungsprüfungskommission.

Dokumente