Publiziert von: Monika Ramsauer
Bereitgestellt: 19.02.2024
Rechtssammlung
Die Rechtssammlung umfasst Behördenerlasse, Reglemente und Konzepte von öffentlichem Interesse.
Für die Gesetze und Verordnungen der Landeskirche des Kantons Zürich (Kirchengesetz und Kirchenordnung) verweisen wir auf Reformierte Kirche Kanton Zürich.
Gesetzliche Bestimmungen
Im zürcherischen Gemeindegesetz (GG) vom 20. April 2015 wird in § 42 Abs. 1 bestimmt, dass Mitglieder sowie Schreiberinnen und Schreiber von Behörden bei der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand zu treten haben, wenn ein Ausstandsgrund gemäss § 5a des Kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 24. Mai 1959 vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn in einer Sache eine persönliche Befangenheit oder ein persönliches Interesse besteht. Diese Bestimmungen gelten auch für Kirchbehörden, inkl. Rechnungsprüfungskommission.